Darlehenstilgung und Kapitallebensversicherung
> Mai 2015

Der Bundesgerichtshof entschied am 05.05.2015, dass kein verbundenes Geschäft bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung vorliegt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13). Sachverhalt:  
Die Klägerin begehrte von der beklagten Bank Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrages unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über ein Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine daneben abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Klägerin widerrief ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Sie erklärte zugleich den Widerruf ihrer Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag.

Entscheidung:
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Allerdings ist aus der Pressestellemitteilung (Nr. 078/2015 vom 05.05.2015) zu entnehmen, dass der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs festgelegt hat, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.

Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens.