Bundesgerichtshof schafft Klarheit beim Rangrücktritt
> August 2015

In einem Urteil vom 5. März 2015 (Az. IX ZR 133/14) hat der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von offenen Fragen im Zusammenhang mit sogenannten Rangrücktrittsvereinbarungen geklärt. Mit einer Rangrücktrittsvereinbarung vereinbaren Gläubiger und Schuldner einer Forderung, dass der Gläubiger Zahlung nur verlangen darf, wenn beim Schuldner kein Insolvenzgrund vorliegt oder durch die Zahlung ausgelöst wird. Solche Abreden werden sowohl in der Sanierungspraxis als auch bei strukturierten Finanzierungen häufig eingesetzt, um einer Verbindlichkeit eigenkapitalähnlichen Charakter zu verleihen. Insbesondere kann hiermit eine Überschuldung und damit Insolvenzantragspflicht des Schuldners beseitigt werden.

Leider hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 durch eine missverständliche Formulierung Zweifel hervorgerufen, wie ein Rangrücktritt gestaltet sein muss. Diese Zweifel hat das Gericht nun beseitigt und schafft damit die erforderliche Klarheit für die Gestaltungspraxis. Gleichzeitig hat der Bundesgerichthof festgehalten, dass Zahlungen, die entgegen dem Rangrücktritt geleistet werden, ohne Rechtsgrund und unentgeltlich erfolgen und deshalb zurückverlangt werden können. Dies können die Parteien nach Eintritt der Insolvenzreife auch nicht durch eine Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung verhindern. Diese bedürfte der Zustimmung aller Gläubiger des Schuldners.