Transparenzregister wird Vollregister
> August 2021

Zum 1. August 2021 soll die Mitteilungsfiktion ersatzlos gestrichen und das Transparenzregister ein Vollregister werden. Es ist folglich nicht mehr ausreichend, dass im Transparenzregister auf andere, öffentliche Register verwiesen wird. Verpflichtete müssen in jedem Fall die anzugebenen, persönlichen Daten ihrer wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich in das Transparenzregister eintragen. Nur so kann die Meldepflicht zukünftig erfüllt werden. Bislang ist dieses im Jahr 2017 eigeführte Transparenzregister lediglich ein Auffangregister. Durch die Mitteilungsfiktion gilt die Meldepflicht bereits als erfüllt, wenn sich die wirtschaftlichen Berechtigten aus Eintragungen und Dokumenten ergeben, die sich in anderen öffentlichen Registern, z.B. dem Handelsregister, befinden und dort elektronisch abrufbar sind.

Aufgrund der fünften EU-Geldwäscherichtlinie (2018/843) wird diese Fiktionsregelung jedoch ersatzlos gestrichen. Die Richtlinie sieht vor, dass sämtliche Transparenzregister der EU-Mitgliedsstaaten vernetzt werden. Da das Transparenzregister in Deutschland als bisheriges Auffangregister teilweise nur auf weitere Register verweist, ist keine strukturierte und qualifizierte Darstellung der Datensätze für eine solche Vernetzung gegeben. Daher erfolgt zum 01.08.2021 die Umstellung auf ein Vollregister. Die EU-Mitgliedssatten erhoffen sich so eine effektivere Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Somit ist es ab sofort für Gesellschaften elementar, ihre wirtschaftlichen Berechtigten aktiv in das Transparenzregister einzutragen, damit ab dem 01.08.2021 die Datensätze vollständig sind. Bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht können im Einzelfall Bußgelder von bis zu 100.000 EUR festgesetzt werden. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen kann sich das Bußgeld auf bis zu 1.000.000 EUR erhöhen.

Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung. Wenden Sie sich hierzu gerne an Frau Jasmina Herold unter jh@becklaw.de.