beck transparency

Die Einführung des Geldwäschegesetzes in Deutschland hat für in Deutschland ansässige Unternehmen eine Reihe von Pflichten mit sich gebracht, selbst wenn diese keine Geschäfte mit hohem Kapitaltransfer betreiben.

Unter anderem wurde mit dem Geldwäschegesetz in Deutschland das Transparenzregister eingeführt. Im Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (z.B. GmbH, AG, Vereine) erfasst werden (vergl. beispielsweise die Registrierung legale og reelle ejere in Dänemark). Die EU-Mitgliedsstaaten erhoffen sich so eine effektivere Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar maßgeblich Kontrolle über das Unternehmen ausübt – entweder über eine direkte Beteiligung oder aber über die Ausübung von Stimmrechten. Es kann auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben.

Bis zum 31.07.2021 war die Mitteilungspflicht entfallen, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen - deutschen - öffentlichen Quellen (z.B. dem deutschen Handelsregister) ergeben haben und elektronisch abrufbar waren.  Zum 01.08. 2021 wurde die Mitteilungsfiktion ersatzlos gestrichen und das Transparenzregister als Vollregister installiert. Allerdings wurden Unternehmen in Gesellschaftsformen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, großzügige Übergangsfristen eingeräumt. Für die AG, SE, KG auf Aktien (bis zum 31.03. 2022) und die GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft (bis zum 30.06.2022) sind diese Übergangsfristen allerdings abgelaufen. In allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) läuft die Übergangsfristen noch bis zum 31.12.2022. Spätestens dann ist es nicht mehr ausreichend, dass im Transparenzregister auf andere, öffentliche Register verwiesen wird.

Verpflichtete müssen in jedem Fall die anzugebenen, persönlichen Daten ihrer wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich in das Transparenzregister eintragen. Nur so kann die Meldepflicht erfüllt werden. Verstöße gegen die Pflichten aus dem Transparenzregister sind Ordnungswidrigkeiten und können mit hohen Geldbußen geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes ist unter anderem davon abhängig, wie lange gegen die seit der Einführung des Geldwäschegesetzes bestehende Verpflichtung verstoßen wird. Je länger Sie warten, desto höher ggf. das Bußgeld. Im Einzelfall können Bußgelder von bis zu 100.000 EUR festgesetzt werden. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen kann sich das Bußgeld auf bis zu 1.000.000 EUR erhöhen.
Was muss gemeldet werden?

Die nachfolgenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

+ Vor- und Nachname
+ Geburtsdatum
+ Wohnort
+ Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
+ Staatsangehörigkeit

Wir helfen Ihnen bei der Einordnung Ihrer Verpflichtungen bis hin zur Anmeldung des wirtschaftlich Berechtigten zu einem fairen Preis. Melden Sie sich gerne zu einer kostenfreien Ersteinschätzung.