Transparenzregister: Achtung, Übergangsfrist läuft am 30.06.2022 aus
> März 2022

Mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) am 01.08.2021 wurde die Mitteilungspflicht im Transparenzregister ausgeweitet. Die Übergangsfristen laufen im Jahr 2022 aus. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die sich bis zum 31.07.2021 auf Mitteilungsfiktion berufen konnten und somit nicht meldepflichtig waren, ist der 30.06.2022 Stichtag. Zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20.05.2015) wurde im Juni 2017 das Transparenzregister eingeführt. Das Transparenzregister wird geführt vom „Bundesanzeiger Verlag“. Es ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar und enthält Eintragungen zu den wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen sollen auf diese Weise offengelegt und nachvollziehbar gemacht werden. Die notwendigen Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Bis zum 31.07.2021 waren Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen, bei denen die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern in Deutschland hervorgingen, von der Meldepflicht befreit. Seit dem 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Mitteilungspflicht im Transparenzregister auf diejenigen Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen ausgeweitet, die sich bis zum 31.07.2021 auf Mitteilungsfiktion berufen konnten. Eine Meldung im Transparenzregister war nicht gesondert erforderlich.

Seit dem 01.08.2021 müssen Verpflichtete in jedem Fall die anzugebenen, persönlichen Daten ihrer wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich in das Transparenzregister eintragen. Nur so kann die Meldepflicht zukünftig erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen, die sich bis zum 31.07.2021 auf Mitteilungsfiktion berufen konnten, Übergangregelungen bestimmt. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die sich bis zum 31.07.2021 auf Mitteilungsfiktion berufen konnten und somit nicht meldepflichtig waren, besteht für die Meldung zum Transparenzregister eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Meldepflichtige neu errichtete Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen und solche, die seit dem 01.08.2021 neu errichtet wurden, profitieren nicht von den Übergangsregelungen. Sie müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach Errichtung dem Transparenzregister melden.

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten handelt es sich nach Ablauf der Übergangsfrist um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Einzelfall können Bußgelder von bis zu 100.000,00 EUR festgesetzt werden. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen kann sich das Bußgeld auf bis zu 1.000.000,00 EUR erhöhen. Bestandskräftige und unanfechtbare Entscheidungen, die ein Bußgeld von 200,00 EUR überschreiten, werden öffentlich bekannt gemacht und sind jederzeit öffentlich elektronisch einsehbar.