Jahressteuergesetz 2022: Wichtige Änderungen zum 01.01.2023 für Immobilieneigentümer
> Dezember 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 ist am 20.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die wesentlichen Änderungen treten zum 01.01.2023 in Kraft. Eine Änderung des Bewertungsrechts kann zu erheblichen Nachteilen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen führen. Bei der Abschreibung von Gebäuden ist eine ursprünglich geplante Verschärfung dagegen ausgeblieben.
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Das Jahressteuergesetz 2022 enthält Änderungen des Bewertungsgesetzes, die ab dem 01.01.2023 zu einer erheblichen Erhöhung der Immobilienbewertung führen können. Erste Probeberechnungen von Steuerberatern zeigen teilweise Werterhöhungen von über 50%. Die Immobilienbewertung nach dem Bewertungsgesetz liegt insbesondere der Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde und hat daher erhebliche Auswirkungen auf die unentgeltliche Übertragung von Immobilien, z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Das Bewertungsgesetz kennt drei Bewertungsmethoden für Grundstücke. Durch die Änderung werden die Bewertungsmethoden des Ertragswertverfahrens und des Substanzwertverfahrens dem geänderten wirtschaftlichen Umfeld angepasst, insbesondere der allgemeinen Wertsteigerung bei Immobilien und der Zinsentwicklung. Diese beiden Bewertungsverfahren gelten für alle bebauten Grundstücke mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern. Auf diese wird lediglich in Ausnahmefällen das Substanzwertverfahren angewandt. Ob eine Übertragung nach den alten oder den neuen Bewertungsregeln beurteilt wird, richtet sich in der Regel nach dem Datum der Beurkundung des Übertragungsvertrages.

Ebenfalls geändert werden die Regelungen zur Abschreibung für Gebäude (Gebäude-AfA). Zur Förderung des Wohnungsbaus wird für nach dem 31.12.2022 errichtete Wohngebäude der AfA-Satz von 2% auf 3% erhöht. Weiterhin bleibt es für alle Gebäude möglich, eine geringere als die vom Gesetzgeber angenommene übliche Nutzungsdauer nachzuweisen und dadurch einen höheren AfA-Satz anzusetzen. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, diese Möglichkeit zu streichen. Damit hatte der Gesetzgeber einen kurzfristigen Boom bei Grundstückssachverständigen ausgelöst.
> Bundesanzeiger, Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)