Die eGbR kommt – Handlungsbedarf insbesondere für Grundstücksgesellschaften
> Dezember 2023

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Im Wesentlichen wird dadurch das Bürgerliche Gesetzbuch an die Entwicklung der Rechtsprechung angepasst. Diese hatte in den letzten Jahrzehnten das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behutsam an die Erfordernisse des heutigen Rechtsverkehrs angepasst.
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Für die Praxis vor allem bedeutsam ist die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters, in das die GbR eingetragen werden kann. Im Rechtsverkehr tritt sie dann als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) auf. Eine Rechtspflicht zur Eintragung besteht nicht. Allerdings ergibt sich in vielen Fällen ein faktischer Eintragungszwang, da nur durch die Eintragung die Handlungsfähigkeit der GbR erhalten werden kann.

Sollen Eintragungen, die eine GbR betreffen, im Grundbuch oder Handelsregister vorgenommen oder geändert werden, setzt dies ab dem 01.01.2024 voraus, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt ohne Einschränkungen auch für Gesellschaften, die bereits vor dem 01.01.2024 bestanden. Um handlungsfähig zu bleiben, müssen also insbesondere Grundstücksgesellschaften die Eintragung herbeiführen. Wir empfehlen, diese frühzeitig zu veranlassen und nicht abzuwarten, bis tatsächlich Grundbuchvorgänge vorgenommen werden sollen.

Darüber hinaus ändert das Gesetz eine Vielzahl von Regelungsbereichen, die typischerweise im Gesellschaftsvertrag angesprochen werden. Hierdurch kann es zu Unklarheiten kommen. Wir raten daher dazu, bestehende Gesellschaftsverträge zu prüfen und ggf. an die neue Rechtslage anzupassen.